Allgemeine Geschäftsbedingungender

Chaineducation Labs GmbH, Orionstr. 6, 12435 Berlin, Deutschland (nachfolgend
„Auftragnehmer“ genannt) für Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und seinem
Kunden, wie dieser der jeweiligen Bestellung definiert ist (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt,
Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam auch die „Parteien“ und einzeln eine „Partei“ genannt).
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und einem
auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Auftrag ist die jeweilige Bestellung maßgeblich. Die
Bedingungen dieses Vertrages gelten mit der Unterzeichnung einer Bestellung als angenommen.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Schulungsleistungen im Bereich der Blockchain-Technologie nach
näherer Maßgabe des § 2 dieses Vertrags (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
(2) Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff.
BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer führt Schulungen in Form virtueller Live-Unterrichte (nachfolgenden
„Schulungen“ genannt) durch. Der jeweils aktuelle Umfang der Schulungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung auf der Webseite des Auftragnehmers.
(2) Die Teilnehmerzahl pro Einheit ist auf 15 Personen begrenzt.
(3) In diesem Zusammenhang erbringt der Auftragnehmer die folgenden Leistungen:
a) Bereitstellen der Schulungsunterlagen in elektronischer Form (Skript, Übungsaufgaben mit
Lösungen, Handouts etc.) via Lernplattform;
b) technischer Support via E-Mail sowie Chatbot auf der Webseite des Auftragnehmers. Der Support
ist werktags zwischen 10:00 und 19:00 Uhr erreichbar;
c) Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Discord-Kanal des Auftragnehmers;
d) Bereitstellung eines Zertifikats nach erfolgreichem Abschluss der Schulungen für den Auftraggeber.
Das Teilnahmezertifikat bestätigt, dass der Auftraggeber die vom Auftragnehmer aufgestellten
Anforderungen erfüllt. Das Teilnahmezertifikat stellt keine Verleihung eines staatlich anerkannten
Abschlusses dar.
(4) Der Auftragnehmer beantwortet über vorstehende Leistungen hinaus Fragen des Auftraggebers zu
den Schulungsinhalten via Discord auf freiwlliger Basis. Ein Anspruch hierauf besteht mit Ausnahme
vereinbarter Einzelcoachings nicht.
(5) Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der zur Teilnahme an den Schulungen erforderlichen
Hard- und Software selbst verantwortlich.
(6) Die Schulung erfolgt in deutscher oder in englischer Sprache. Schulungsunterlagen werden in der
Sprache der Schulung ausgehändigt. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist im
Falle einer deutschsprachigen Schulung zulässig.

§ 3 Personal des Auftragnehmers und Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er
trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend
qualifiziert sind. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt
hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum
Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der
genannten Personen besteht nicht.
(2) Der Auftragnehmer kann seine Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Der
Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in
Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.

§ 4 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen leisten.
Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die
Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den
Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem
Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits
vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer
angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schrift- oder
Textform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform auf aus
seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche
Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
(4) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich
bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die
Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der
betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben
sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird der Auftragnehmer
von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene
Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der
vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
(5) Der Auftraggeber absolviert die virtuellen Live-Unterrichte durch Teilnahme an mindestens 80%
aller Unterrichtseinheiten und richtige Beantwortung von mindestens 70% der Fragen des
Abschlusstests.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen des Auftragnehmers werden gemäß jeweiliger Bestellung vergütet. Sofern nicht anders
vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste auf der
Webseite des Auftragnehmers.
(2) Einmalzahlungen müssen spätestens zwei Wochen nach Vertragsschluss geleistet werden. Für die
Rechtzeitigkeit zählt der Eingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers. Im Falle von
monatlichen Zahlungen gilt dies nur für die erste Rate. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich
der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag endet, je nachdem was früher eintritt, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig
erbracht wurden. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden der
Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(3) Wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere
- Alkohol- oder Drogenkonsum durch den Auftragnehmer während der Schulungen
- beleidigendes eleidigendes oder unangemessenes Verhalten gegenüber anderen Auftraggebern
oder Mitarbeitern des Auftraggebers, insbesondere durch vorurteilsbehaftete und/oder feindselige
Bemerkungen und Kommentare wie rassistische, homophobe, sexistische, frauenverachtende oder
andere vergleichbare Äußerungen, die verletzend und/oder feindselig verstanden werden können;
- Unentschuldigtes Fehlen in mehr als drei Fällen;
- Zuspätkommen bei mehr als 20 % der Unterrichtseinheiten;
- bei grobem Verstoß/schwerem Fehlverhalten kann der Auftragnehmer von der Schulung
ausgeschlossen werden.

§ 7 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den
Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht,
die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst nicht das Recht, Abänderungen, Übersetzungen,
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen.
(3) Das geistige Eigentum an den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu Schulungszwecken
erstellten Kopien der Arbeitsergebnisse verbleibt beim Auftragnehmer.§ 8 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine
Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Freistellungsansprüche nach § 9 Abs. 4 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen
unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern,
Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete
Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt)
vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben
Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt,
mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem
Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von
vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind
verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur
Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird
der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen
weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und
Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über
das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine
entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die
in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oderc) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne
Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die
sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche
Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen.
Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden
und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird
und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen
gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des
Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon
unberührt.

§ 10 Nennung als Referenzkunde
(1) Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform berechtigt,
diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem
Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der
Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
(2) Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers,
einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt
dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht
übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.§ 11 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene
Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine
marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO
abschließen.

§ 12 Anwendbares Recht, Konfliktlösung und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Kommt es aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu Streitigkeiten, werden die Parteien
den Streit in den folgenden drei Schritten einer Lösung zuführen. Der Übergang von einem
Verfahrensschritt zum nächsten Schritt ist erst zulässig, wenn der vorangegangene Verfahrensschrittentsprechend den nachfolgenden Festlegungen abgeschlossen oder durch den ebenfalls nachfolgend
bestimmten Zeitablauf beendet ist:
a) Die Parteien werden sich in einem ersten Schritt bemühen, den Konflikt einvernehmlich durch
Verhandlungen zu lösen. Zu diesem Zweck werden sich die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach
schriftlicher Aufforderung durch eine Partei am Sitz des Auftragnehmers zu Verhandlungen treffen. Ein
Nichtzustandekommen oder Scheitern der Verhandlungen hat auch dann keine Haftungsfolgen oder
sonstigen rechtlichen Konsequenzen, wenn eine Partei das Nichtzustandekommen oder Scheitern zu
vertreten hat.
b) Erklärt eine Partei die Vergleichsverhandlungen nach lit. a) dieser Streitbeilegungsklausel schriftlich
für gescheitert oder kommt es nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Aufforderung einer
Partei zu Vergleichsverhandlungen zu einem persönlichen Treffen der Parteien, kann jede Partei zur
Beilegung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Gerichtsverfahren
einleiten.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
(2) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, elektronischen Form oder Textform
soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung
dieser Formklausel.
(3) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht
berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser
Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung
treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die
Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt
im Fall einer Regelungslücke.